Transparenz durch Neuerungen in den Lageberichten

Der am 21. September 2016 erschiene Regierungsentwurf zum CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz bestätigt nochmals den im März veröffentlichten Referentenentwurf, insbesondere in Bezug auf die nichtfinanziellen Aspekte.

Vertrauen schaffen durch Transparenz, dies ist im Bereich der finanziellen Daten schon lange üblich. Ziel eines jeden Unternehmens sollte es aber sein, auch über nichtfinanzielle Auswirkungen der eigenen Tätigkeit ebenso qualifiziert und glaubwürdig zu berichten. Dies sind die übergeordneten Ziele, welche in der Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bundesregierung vorgegeben wurden. Gesellschaftliche Auswirkungen konkret messbar zu machen, ist bislang keinesfalls so gängig wie die finanzielle Rechnungslegung. Daher ist umfassend abzuwägen welche Chancen und Risiken die nichtfinanzielle Berichterstattung Ihnen bieten kann.

Die EU-Richtlinie 2014/95/EU zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen hat in Europa neue Mindestanforderungen etabliert. Diese finden sich im Regierungsentwurf zu den §§ 289, 315 HGB-E wieder und revolutionieren die deutsche Lageberichterstattung. Für jede Unternehmung muss individuell die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Informationsgewinn abgewogen werden. Ebenso gilt es die Geschäftsgeheimnisse zu wahren, ohne die Berichtspflichten zu verletzen.

  • Wie wäre es, wenn die Berichterstattungswege nicht das Ergebnis der Daten- und Informationsanalyse sind, sondern Ausgangspunkt für die Unternehmenssteuerung?
  • Welche neuen Möglichkeiten können Sie durch nichtfinanzielle Kennzahlen für Ihr Unternehmen generieren?

In §§ 289b, c bzw. §§315b, c des Gesetzentwurfs für die Bundesregierung werden die Mindestanforderungen zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung detaillierter beschrieben.

Betroffene Unternehmen berichten in Ihrem Lagebericht zukünftig auch:

  • über Umweltbelange, diese können in Form von Angaben zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch, zur Luftverschmutzung und zum Schutz der biologischen Vielfalt dargestellt werden,
  • über Arbeitnehmerbelange, diese können in Form von Angaben über die Arbeitnehmerrechte, die Geschlechtergleichstellung, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz offengelegt werden,
  • über die Achtung der Menschenrechte, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können,
  • über Sozialbelange, diese können Angaben zum Austausch auf kommunaler oder regionaler Ebene und zur Entwicklung der lokalen Gemeinschaft beinhalten,
  • über korruptionsverhindernde Maßnahmen und Instrumente.

Neben diesen nichtfinanziellen Aspekten sollten die expliziten Konzepte und Ziele zur Erfüllung der Anforderungen beschrieben werden.

Gleichermaßen werden die angewandten Due-Diligence-Prozesse und die Ergebnisse dieser Konzepte kontrolliert. Ebenfalls sollen Risiken offengelegt werden, die aus der eigenen Geschäftstätigkeit hervorgegangen sind und gegenwärtig oder zukünftig schwerwiegende negative Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte haben können. Auch Risiken aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen sowie deren Handhabung gilt es in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Die Berichterstattungstiefe ist im Einzelfall eine Frage des Ermessensspielraums, so muss entschieden werden wie relevant die Risiken in der Lieferkette sind und ob eine Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Wenn der Jahresabschluss konkrete Beträge für die nichtfinanziellen Aspekte enthält (z.B. Ausgaben für Umweltschutz, Arbeitssicherheits-Schulungen etc.), sind die Hinweise und Erläuterungen im Lagebericht aufzuführen.

Diese Angaben sind nur dann erforderlich, wenn Sie für das Verständnis

  • des Geschäftsverlaufs,
  • des Geschäftsergebnisses,
  • zur Lage des Unternehmens,
  • sowie zu den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die nichtfinanziellen Aspekte essentiell sind.

Verstöße gegen die Berichtspflicht können durch die erheblich erhöhten Bußgeldrahmen (§§ 340n Abs. 3, 341n Abs. 3 HGB-E) empfindliche Strafen zur Folge haben. Aus diesem Grund gilt es frühzeitig die individuelle Betroffenheit zu klären und konsequent die Berichtswege auf die Pflichterfüllung auszurichten.

Stellen die neuen Paragraphen die Mindestanforderungen dar, so ist eine ganzheitliche Unternehmenssteuerung nur mit einer umfassenderen Datenerhebung zu erzielen. Viele Unternehmen generieren bereits vielfältige nichtfinanzielle Kennzahlen und Daten. Häufig werden diese Informationen aber nicht ausreichend vernetzt betrachtet, um daraus valide Unternehmensentscheidungen erwirken zu können.

Welche freiwilligen Berichterstattungsstandards und Richtlinien Ihnen dabei helfen können die Daten möglichst gewinnbringend zu nutzen, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.

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